Allgemeine Einkaufsbedingungen
Revision 4.0 – Januar 2016§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
§ 1.1 Parteien: der Auftraggeber, die AEG Industrial Engineering Aktiengesellschaft (nachfolgend „AEG“ genannt) und
der Auftragnehmer (nachfolgend “Lieferant“ genannt)
§ 1.2 Für sämtliche Vertragsbeziehungen, sowohl für die Lieferung von Produkten als auch für die Erbringung von Leistungen jeglicher Art, insbesondere im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen, zwischen dem Lieferanten und AEG gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Die Lieferung von Produkten sowie die Leistungen werden im Folgenden zusammen als „Vertragsgegenstände“ bezeichnet. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennt AEG nicht an, es sei denn, AEG stimmt der Geltung dieser Bedingungen ausdrücklich schriftlich zu. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von AEG gelten auch dann, wenn AEG in Kenntnis der entgegenstehenden Bedingungen des Lieferanten oder der von den Einkaufsbedingungen von AEG abweichenden Bedingungen des Lieferanten die Vertragsgegenstände vorbehaltlos annimmt bzw. diese bezahlt. AEG hat das Recht, vom jeweiligen Einzelvertrag zurückzutreten, wenn der Lieferant den Allgemeinen Einkaufsbedingungen ausdrücklich widerspricht. In diesem Fall sind Ansprüche seitens des Lieferanten ausgeschlossen.
§ 1.3 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von AEG gelten auch für alle künftigen Einzelverträge mit dem Lieferanten.
§ 2 Geheimhaltung
§ 2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, insbesondere sämtliche schriftliche, in Textform oder mündlich übermittelte Informationen, streng geheim zu halten; Dritten dürfen sie nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von AEG bekannt gegeben werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Durchführung des jeweiligen Einzelvertrages hinaus. Sie erlischt, wenn und soweit die in den überlassenen Informationen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltenen vertraulichen Informationen allgemein bekannt geworden sind. Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Lieferanten sind von dem Lieferanten ebenfalls zur Geheimhaltung zu verpflichten.
§ 3 Preise, Versand, Verpackung
§ 3.1 Die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Preise sind Festpreise inklusive sämtlicher Nebenkosten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (falls zutreffend) und schließen Nachforderungen jeglicher Art aus. Sind keine Preise in dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbart, dann schuldet AEG keine Vergütung für die vom Lieferanten erbrachte Leistung oder Lieferung.
§ 3.2 Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben die Bestellnummer von AEG zu enthalten.
§ 3.3 AEG übernimmt nur die von AEG bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen oder Teillieferungen sind nur nach vorheriger Absprache mit AEG zulässig.
§ 3.4 Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung oder Leistung des Lieferanten DDP (Incoterms 2010) bis zur von AEG im jeweiligen Einzelvertrag angegebenen Anlieferadresse bzw. festgelegtem Anlieferort.
§ 3.5 Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Vertragsgegenstände so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Der Lieferant darf ausschließlich umweltfreundliche Verpackungsmaterialien verwenden. Die Regelungen zu §11.3 gelten hier entsprechend.
§ 4 Lieferzeit
§ 4.1 Die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der mangelfreien Vertragsgegenstände bei der von AEG genannten Anlieferadresse bzw. festgelegtem Anlieferort oder die vollständige und vorbehaltlose Abnahme durch AEG.
§ 4.2 Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin oder die vereinbarte Qualität aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden können, so hat er dies AEG unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
§ 4.3 Überschreitet der Lieferant den im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Liefertermin („Verzug“), so hat er AEG einen pauschalierten Schadensersatz von 0,5% vom Wert der Vertragsgegenstände des jeweiligen Einzelvertrages je angefangenem Kalendertag der Terminüberschreitung zu zahlen, insgesamt jedoch höchstens 5% vom Wert der Vertragsgegenstände des jeweiligen Einzelvertrages, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung nicht zu vertreten und/oder der Lieferant kann einen geringeren oder fehlenden Schaden nachweisen.
§ 4.4 Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens (Verzögerungsschaden) bleibt unberührt. In diesem Fall wird der pauschalierte Schadensersatz auf den darüber hinaus gehenden Schadensersatzanspruch wegen Verzugs angerechnet.
§ 4.5 AEG ist zudem berechtigt, nach dem erfolglosen Ablauf einer von AEG gesetzten Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und von dem jeweiligen Einzelvertrag zurückzutreten. Daneben bleibt AEG in jedem Fall berechtigt, die Lieferung/Leistung weiterhin vom Lieferanten zu beanspruchen und zusätzlich den Verzögerungsschaden geltend zu machen.
§ 4.6 Darüber hinaus stehen AEG für den Fall des Verzugs des Lieferanten die gesetzlichen Ansprüche zu.
§ 4.7 Die vorbehaltlose Annahme oder vorbehaltlose Zahlung der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die AEG wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche.
§ 4.8 Sollten für die jeweilige Vertragserfüllung Unterlagen oder Informationen von AEG erforderlich sein, die AEG nicht an den Lieferanten übergeben hat, kann sich der Lieferant nur auf ein Mitverschulden von AEG am Lieferverzug berufen, wenn er die Unterlagen und Informationen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
§ 4.9 Liefert der Lieferant die Vertragsgegenstände vor dem vereinbarten Liefertermin, behält sich AEG die Annahmeverweigerung oder die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung oder Annahmeverweigerung, so lagert AEG die Vertragsgegenstände bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die Zahlungsfrist beginnt in jedem Fall erst am vereinbarten Liefertermin.
§ 5 Höhere Gewalt
§ 5.1 Höhere Gewalt im Sinne dieser Allgemeine Einkaufsbedingungen und im Sinne des jeweiligen Einzelvertrages ist nur ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt, nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist, wie z. B. Krieg, Kriegsgefahren und Naturkatastrophen.
§ 5.2 Höhere Gewalt befreit den von der höheren Gewalt betroffenen Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der betroffene Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
§ 5.3 AEG ist von der Verpflichtung zur Abnahme der Vertragsgegenstände ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung bei AEG unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar ist oder AEG nicht mehr zumutbar ist.
§ 6 Rechnungserteilung, Zahlung und Forderungsabtretung
§ 6.1 Rechnungen sind AEG mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert und vollständig, den jeweiligen gesetzlichen Regelungen entsprechend und in ordnungsgemäßer Form einzureichen. AEG ist erst nach dem Eingang einer den Anforderungen gemäß Satz 1 entsprechenden ordnungsgemäßen Rechnung verpflichtet, die Vertragsgegenstände innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles zu bezahlen.
§ 6.2 Die Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Wege, und zwar innerhalb von 30 Kalendertagen, rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang.
§ 6.3 Bei mangelhafter Lieferung/Leistung ist AEG berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
§ 6.4 AEG kommt mit seiner Zahlungsverpflichtung aus dem jeweiligen Einzelvertrag ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Mahnung des Lieferanten in Verzug.
§ 6.5 Bei Anzahlungen ist der Lieferant auf erstes Anfordern von AEG verpflichtet, eine angemessene Sicherheit für die Rückzahlung (Bankgarantie oder Bankbürgschaft) in Höhe der Vorauszahlung zu leisten.
§ 6.6 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen (z. B. Abnahmeprüfzeugnisse) in der jeweiligen Bestellung von AEG gefordert werden, ist der Lieferant verpflichtet, diese Bescheinigungen zusammen mit oder vor der Lieferung der jeweiligen Vertragsgegenstände an AEG zu übergeben.
§ 6.7 Eine Forderungsabtretung an Dritte durch den Lieferanten oder Einziehung der Forderungen durch Dritte ist unzulässig.
§ 6.8 AEG ist berechtigt, die Forderungen des Lieferanten auch gegen Forderungen von anderen Unternehmen von AEG wertstellungsgerecht zu verrechnen.
§ 7 Beistellungen
§ 7.1 AEG behält sich das Eigentum an allen dem Lieferanten kostenlos zur Verfügung gestellten oder verkauften Teilen und Komponenten vor. Die von AEG bereitgestellten Teile und Komponenten dienen ausschließlich zur Verarbeitung und zur Erfüllung des jeweiligen Einzelvertrages mit AEG. Insbesondere der Weiterverkauf durch den Lieferanten wird ausdrücklich untersagt. Bei Wertminderung oder Verlust der Teile und Komponenten hat der Lieferant Schadensersatz zu leisten. AEG behält sich das Eigentum an den bereitgestellten Teilen und Komponenten auch nach Verarbeitung und Montage durch den Lieferanten vor.
§ 8 Eigentumserwerb durch AEG
§ 8.1 AEG wird unmittelbar mit Ablieferung/Übergabe der Vertragsgegenstände Eigentümer dieser Vertragsgegenstände.
§ 9 Gewährleistung/Garantie
§ 9.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Vertragsgegenstände dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen weltweiten rechtlichen Bestimmungen, Normen, Verordnungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden sowie der EG, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Lieferant steht weiterhin dafür ein, dass sämtliche Vertragsgegenstände frei von Fehlern sind sowie den Anforderungen von AEG entsprechen und für den jeweiligen Einsatzzweck sowie Einsatzort geeignet sind. Sollte der Lieferant von den vorbezeichneten Vorschriften sowie Anforderungen abweichen wollen, so hat er vorab die schriftliche Zustimmung von AEG einzuholen. Die Gewährleistungsansprüche bleiben von dieser Zustimmung unberührt.
§ 9.2 Der Lieferant übernimmt für die Vertragsgegenstände eine Haltbarkeitsgarantie gemäß §443 BGB, nach der der Lieferant die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Vertragsgegenstände für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Gefahrübergang garantiert.
§ 9.3 Eine Wareneingangsuntersuchung der Vertragsgegenstände durch AEG ist auf eine Prüfung beschränkt, ob die gelieferten Vertragsgegenstände nach Stückzahl mit den jeweils bestellten Mengen übereinstimmen, mit offensichtlichen, äußerlich erkennbaren Transportschäden versehen sind und ob die gelieferten Vertragsgegenstände mit den bestellten Vertragsgegenständen übereinstimmen (Identität). Für diese vorbezeichneten Mängel gilt eine Rügefrist von 2 Wochen. Für alle übrigen offenen Mängel sowie verdeckten Mängel gilt die Rügefrist von 2 Wochen ab Entdeckung. Weitergehende Rüge- und Untersuchungspflichten von AEG sind ausgeschlossen.
§ 9.4 Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Beschaffenheiten gehört, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach Wahl von AEG durch Nachbesserung oder Nachlieferung (Nacherfüllung) zu beseitigen oder durch Gutschrift des Kaufpreises/Vergütung zu erstatten. In dringenden Fällen oder bei kleinen Mängeln kann AEG die Nachbesserung selbst ausführen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ohne dass hierdurch die Rechte von AEG aus der Gewährleistung eingeschränkt werden.
§ 9.5 AEG ist berechtigt, die im Rahmen dieser Nachbesserung bei ihr entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Nach dem erfolglosen Ablauf einer von AEG gesetzten Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung stehen AEG sämtliche gesetzlichen Rechte, insbesondere Rücktritt, Minderung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz statt der Leistung zu. Bei Werkleistungen steht AEG zusätzlich das Recht zur Selbstvornahme zu.
§ 9.6 Im Übrigen ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche Schäden, die AEG durch einen mangelhaften Vertragsgegenstand entstanden sind, auch ohne vorherige Fristsetzung zu ersetzen.
§ 9.7 Der Lieferant hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. (§439 II BGB).
§ 9.8 Im Fall von Nacherfüllungsansprüchen von AEG gegenüber dem Lieferanten im Sinne dieser Bedingungen hat der Lieferant AEG insbesondere die folgenden Arbeits- und Materialkosten pauschal in folgender Höhe zu erstatten:
a) Fahrtkostenpauschale: 0,50 € pro gefahrenem Kilometer
b) Arbeitsaufwand: 150,00 € pro Arbeitsstunde und Mitarbeiter. Der Arbeitsaufwand wird pro angefangene Viertelstunde berechnet.
Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt AEG ausdrücklich vorbehalten.
§ 9.9 Die Gewährleistungszeit beträgt 36 Monate nach Ablieferung an AEG, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder das Gesetz längere Fristen vorsieht. Sie beginnt mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an AEG oder den von AEG benannten Dritten an der von AEG vorgeschriebenen Anlieferadresse bzw. festgelegtem Anlieferort.
§ 9.10 Bei Vorrichtungen, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit der vollständigen und vorbehaltlosen sowie schriftlichen Abnahme des Vertragsgegenstandes. Die Abnahme darf von AEG auch wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Die Vertragsgegenstände gelten für den Fall der Zahlung - auch bei vorbehaltloser Zahlung -, der Ingebrauchnahme, der Nutzung oder der Inbetriebnahme durch AEG nicht als abgenommen. §640 Absatz 1 Satz 3 BGB (Fiktion der Abnahme) findet insbesondere auch im Rahmen der Einzelverträge keine Anwendung.
§ 9.11 Für Vertragsgegenstände, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht genutzt und/oder betrieben werden konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder nachgelieferte Vertragsgegenstände beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen.
§ 10 Serienfehler
§ 10.1 Serienfehler sind Fehler, bei denen Materialien, Komponenten, Teilsysteme oder Systeme eine Fehlerhäufigkeit aufweisen, die markant außerhalb der gewöhnlich erwarteten Werte oder der vom Lieferant angegebenen Werte liegen. Ein Serienfehler im Rahmen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie der jeweiligen Einzelverträge liegt insbesondere dann vor, wenn die Anzahl der beanstandeten Vertragsgegenstände 1% der jeweils gelieferten Charge überschreitet. In diesem Fall hat der Lieferant einen Maßnahmenplan zur Fehlerbehebung vorzulegen und auf seine Kosten umzusetzen. Dieser Plan muss Maßnahmen enthalten, die das aufgrund der Gleichartigkeit der aufgetretenen Fehler zu erwartende Verhalten anderer Komponenten dieser Serie kompensieren.
§ 10.2 Bei Vorliegen eines Serienfehlers kann AEG den Austausch aller Vertragsgegenstände dieser Serie verlangen. Sofern die Vertragsgegenstände des Lieferanten hierbei in einem anderen Produkt verbaut sind, ist AEG auch berechtigt, die Produkte des Lieferanten zurückzurufen. Der Lieferant hat in diesem Fall auf erstes Anfordern hin alle Kosten und jeden Aufwand zu erstatten. AEG kann die Regelung dieses Punktes innerhalb der Gewährleistungsfrist oder bei Überschreitung der vom Lieferanten angegebenen Fehlerrate geltend machen. Im Übrigen stehen AEG für den Fall des Vorliegens eines Serienfehlers für sämtliche von einem Serienfehler betroffene Vertragsgegenstände die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche in vollem Umfang zu.
§ 10.3 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 11 Qualität und Umwelt
§ 11.1 Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Qualitäts- und Umweltmanagementsystem zu unterhalten. Der Lieferant verpflichtet sich, mit AEG, soweit AEG dies für erforderlich hält, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen.
§ 11.2 Der Lieferant verpflichtet sich, bei den Vertragsgegenständen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Er haftet für die Umweltverträglichkeit der Vertragsgegenstände und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen.
§ 11.3 Auf erstes Anfordern von AEG wird der Lieferant ein Beschaffenheitszeugnis für die Vertragsgegenstände ausstellen.
§ 11.4 Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweils für die Vertragsgegenstände geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben, soweit AEG nicht bereits das aktuelle Sicherheitsdatenblatt für den jeweiligen Vertragsgegenstand vorliegt. Unabhängig von der Lieferung von Vertragsgegenständen hat der Lieferant sicherzustellen, dass AEG das jeweils aktuelle Sicherheitsdatenblatt für die bereits gelieferten Vertragsgegenstände übergeben wird. Der Lieferant stellt AEG von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass er AEG die Sicherheitsdatenblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft liefert.
§ 11.5 Der Lieferant verpflichtet sich, Stoffverbote und Beschränkungen sowie damit verbundene Informations- und Rücknahmepflichten nach den jeweils gültigen und anwendbaren internationalen, europäischen und nationalen gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und Verordnungen einzuhalten. Der Lieferant wird AEG unverzüglich nach eigenem Informationserhalt oder nach Aufforderung durch AEG die Stoffzusammensetzung seiner Vertragsgegenstände schriftlich mitteilen.
§ 11.6 Der Lieferant sichert zu, die Informationspflicht gem. Art. 33 der Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (REACh)- Verordnung zu den Stoffen der Kandidatenliste in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
§ 11.7 Der Lieferant haftet für einen Verstoß gegen diese Vereinbarung und wird AEG auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen freistellen sowie alle Schäden ersetzen, die direkt oder indirekt aus der Verletzung dieser Vereinbarung entstehen.
§ 12 Rückverfolgbarkeit
§ 12.1 Der Lieferant wird durch Kennzeichnung der Vertragsgegenstände oder, falls sie unmöglich oder unzweckmäßig ist, durch andere geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass er bei Auftreten eines Fehlers an den Vertragsgegenständen unverzüglich feststellen kann, welche weiteren Vertragsgegenstände betroffen sein könnten. Der Lieferant wird über seine Kennzeichnungssysteme oder seine sonstigen Maßnahmen AEG so unterrichten, dass AEG im nötigen Umfang eigene Feststellungen treffen kann. Auf Anforderung von AEG wird der Lieferant die Anwendung des ZVEI Leitfadens „Identifikation und Traceability in der Elektro- und Elektronikindustrie“ in der jeweils gültigen Fassung einhalten und schriftlich bestätigen.
§ 13 Produkthaftung
§ 13.1 Soweit Fehler der vom Lieferanten hergestellten Vertragsgegenstände zu einem Schaden an Personen (Leib, Leben, Körper, Gesundheit) und/oder zu einem Schaden am Eigentum von AEG, der Erfüllungsgehilfen, der Mitarbeiter von AEG oder von sonstigen Dritten führen oder führen können, ist der Lieferant verpflichtet, AEG von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
§ 13.2 In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§683, 670 BGB zu erstatten, insbesondere die Kosten für Nachrüstung und Reparatur, Nachlieferung und den Ein- und Ausbau der entsprechenden Vertragsgegenstände, die sich aus der im Zusammenhang mit einer von AEG durchgeführten Rückrufaktion ergeben. AEG ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des Lieferanten nach eigenem Ermessen auf Kosten des Lieferanten einen Rückruf durchzuführen. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird AEG den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar – unterrichten und dem Lieferanten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
§ 13.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und erweiterte Produkthaftpflichtversicherung inklusive Rückrufkostenversicherung in angemessener Höhe zu unterhalten. Stehen AEG über die Versicherungsdeckung hinaus weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Auf erstes Anfordern von AEG ist der Lieferant verpflichtet, die Versicherungspolice und seine Versicherungsbestätigung zu übergeben.
§ 14 Schutzrechte
§ 14.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass die Vertragsgegenstände frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, sog. Schutzrechten Dritter, sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung einschränken oder ausschließen. Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung und Nutzung der Vertragsgegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
§ 14.2 Der Lieferant stellt AEG und dessen Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern hin frei und trägt sämtliche Kosten und jeden Aufwand, die AEG in diesem Zusammenhang entstehen.
§ 14.3 AEG ist sofort berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Vertragsgegenstände sowie eine Lizenz zur Nutzung der betreffenden Vertragsgegenstände vom Berechtigten zu erwirken.
§ 14.4 Macht ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Vertragsgegenstände vom Lieferanten gegenüber AEG geltend und wird die Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so ist AEG sofort berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Vertragsgegenstände sowie eine Lizenz zur Nutzung der betreffenden Vertragsgegenstände vom Berechtigten zu erwirken. Unverzüglich danach wird der Lieferant im Falle der Inanspruchnahme nach Wahl von AEG entweder die jeweiligen Vertragsgegenstände in Abstimmung mit AEG so abändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen oder die dauerhafte Befugnis erwirken, dass sie uneingeschränkt oder ohne zusätzliche Kosten für AEG vertragsgemäß genutzt werden können.
§ 14.5 Das Recht von AEG zum Rücktritt vom Vertrag sowie die Inanspruchnahme sämtlicher weiterer gesetzlicher Ansprüche durch AEG bleiben von der vorstehenden Regelung jedoch unberührt.
§ 14.6 Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Bedingungen für Gewährleistung entsprechend.
§ 15 Haftung/Sonstige Schadensersatzansprüche
§ 15.1 Der Lieferant haftet gegenüber AEG unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, insbesondere aus Gewährleistung, Unmöglichkeit und unerlaubter Handlung, für jede Fahrlässigkeit und Vorsatz, unbeschränkt. Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüssen jeglicher Art wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ 16 Unternehmerische Verantwortung
§ 16.1 Der Lieferant bekennt sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung dazu, dass bei der Herstellung von Produkten bzw. bei der Erbringung von Dienstleistungen die Menschenrechte gewahrt, Arbeitsnormen eingehalten und Diskriminierung sowie Zwangs- und Kinderarbeit nicht geduldet werden. Der Lieferant bestätigt, keine Form von Korruption und Bestechung zu tolerieren oder sich hierauf in irgendeiner Weise einzulassen. Der Lieferant verpflichtet sich insoweit, die Inhalte des vom Zentralverband der Elektroindustrie (ZVEI) jeweils gültigen Code of Conduct einzuhalten.
§ 17 Auftragsweitergabe/Vertragsübergang/Änderung der Firma
§ 17.1 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AEG Rechte und Pflichten ganz oder zum Teil aus dem jeweiligen Einzelvertrag an Dritte weiterzugeben. Erteilt AEG die Zustimmung, so bleibt der Lieferant allein für die Vertragserfüllung verantwortlich.
§ 17.2 Der Lieferant hat AEG jeden Kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang sowie jegliche gesetzliche Rechtsnachfolge und jede Änderung der Firma unverzüglich mitzuteilen.
§ 18 Datenschutz
§ 18.1 AEG wird personenbezogene Daten des Lieferanten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln.
§ 19 Erfüllungsort
§ 19.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Liefer- und Leistungsverpflichtung die von AEG gewünschte Anlieferadresse bzw. festgelegter Anlieferort.
§ 19.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit Abnahme oder Übernahme am Erfüllungsort auf AEG über.
§ 20 Zahlungseinstellung, Insolvenz
§ 20.1 Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder liegen Wechsel oder Scheckproteste gegen ihn vor, so ist AEG berechtigt, entschädigungslos ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass daraus Ansprüche gegen AEG hergeleitet werden können.
§ 20.2 Tritt AEG vom Vertrag zurück, so werden die Vertragsgegenstände nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von AEG bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der AEG entstehende Schaden wird bei der Abrechnung abgezogen.
§ 21 Schriftform
§ 21.1 Soweit eine Erklärung „schriftlich“ oder „in Schriftform“ abzugeben ist, muss diese Erklärung von der/den zur ordnungsgemäßen Vertretung des jeweiligen Vertragspartners berechtigten Person oder Personen eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet und dem anderen Vertragspartner als Original oder als Telefax übermittelt werden oder durch elektronische Erklärung (z. B. E-Mail, EDI) auch ohne eigenhändige Namensunterschrift abgegeben werden, es sei denn, die Schriftform ist in individualvertraglichen Vereinbarungen anderweitig abweichend geregelt.
§ 22 Vertragssprache, Korrespondenz, Dokumentation
§ 22.1 Die Vertragssprache ist Deutsch und/oder Englisch. Sämtliche Korrespondenz und alle sonstigen Unterlagen und Dokumente sind in deutscher und/oder englischer Sprache abzufassen. Dies gilt auch für die gesamte übrige Dokumentation, z. B. für Anzahlungs- und Gewährleistungsbürgschaften. Die deutsche Version hat Vorrang vor der englischen Version und soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche bzw. englische Wortlaut Vorrang.
§ 22.2 Falls durch AEG gefordert, erstellt der Lieferant für AEG folgende Dokumente:
a. Stücklisten
b. Datenblätter
c. Fertigungszeichnungen
d. Montageanweisungen
e. As-Built-Zeichnungen
f. Wartungsanweisungen
g. Ersatzteilliste mit Angabe der Ersatzteilnummern
§ 23 Abweichende Regelungen bei Beauftragung von Bauleistungen
§ 23.1 Sofern Bauleistungen Gegenstand des Auftrages sind, gelten die VOB/B sowie die §§1 bis 22 und 24 bis 25 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen mit folgenden Einschränkungen:
§ 23.2 Sofern die Parteien einen Einheitspreisvertrag abgeschlossen haben, wird gemäß den Regelungen des Vertrages nach Masse abgerechnet. Die Fixpreisvereinbarung gemäß §3.1 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bezieht sich dann nur auf die jeweiligen Einheitspreise.
§ 23.3 Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Verzug gelten bei der Beauftragung von Bauleistungen nicht. Vielmehr gilt stattdessen folgende Regelung: Gerät der Lieferant mit der Einhaltung des Fertigstellungstermins aus von ihm zu vertretenden Gründen in Verzug, gilt folgende Vertragsstrafe als vereinbart: Je Werktag des Verzuges mit der Fertigstellung der Vertragsleistung schuldet der Lieferant AEG 0,2% des Nettopauschalfestpreises bzw. des vorläufigen Gesamtpreises beim Einheitspreisvertrag. Die Vertragsstrafe beträgt höchstens (insgesamt) maximal 5% des Nettopauschalfestpreises bzw. des vorläufigen Gesamtpreises beim Einheitspreisvertrag. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe muss nicht bei der Abnahme erklärt werden. Ausreichend ist, dass die Vertragsstrafe bei Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht wird. Der Anspruch von AEG auf Ersatz eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Vom Lieferanten bezahlte Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet. Erfolgt im Rahmen des Bauablaufes eine Änderung der vereinbarten oder nachträglich einvernehmlich festgesetzten Vertragsfristen, muss die Vertragsstrafe nicht erneut vereinbart werden, vielmehr gelten die vorstehenden Regelungen auch dafür.
§ 23.4 Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Schadensersatz nach erfolgloser Fristsetzung gelten bei der Beauftragung von Bauleistungen nicht.
§ 23.5 Ist AEG bei mangelhafter Lieferung/Leistung zur Zurückhaltung der Zahlung berechtigt, so gilt §641 Absatz 3 BGB.
§ 23.6 Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Gewährleistung gelten bei der Beauftragung von Bauleistungen nicht. Soweit im Bauauftrag nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Gewährleistungsvorschriften der VOB/B mit Ausnahme der Gewährleistungsfrist. Diese beträgt für Bauleistungen fünf (5) Jahre ab Abnahme durch AEG. Die Bauleistungen sind in jedem Fall förmlich abzunehmen.
§ 23.7 Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Zahlungseinstellung, Insolvenz findet Anwendung mit der Maßgabe, dass AEG in den genannten Fällen statt zum Rücktritt zur Kündigung des Vertrages berechtigt ist.
§ 24 Gerichtsstand/anwendbares Recht
§ 24.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von AEG, wenn der Lieferant Kaufmann ist. AEG behält sich jedoch das Recht vor, seine Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.
§ 24.2 Ergänzend gilt ausschließlich unvereinheitlichtes deutsches Recht, namentlich des BGB/HGB. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) werden ausgeschlossen.
§ 25 Teilunwirksamkeit
§ 25.1 Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt, das Gleiche gilt für die Ausfüllung von Lücken dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Stand Januar 2016