Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

Revision 4.1 – Juni 2017

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

Parteien: der Besteller (nachfolgend „Kunde“ genannt) und 
AEG Industrial Engineering Aktiengesellschaft 
(nachfolgend „AEG“ genannt)

§ 1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der AEG.

§ 1.2 Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt AEG nicht an, es sei denn, AEG hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn AEG in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden, einschließlich Vergaberichtlinien öffentlichrechtlicher Körperschaften, die Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

§ 1.3 Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte von AEG mit dem Kunden im Rahmen einer Tätigkeit aus laufender Geschäftsbeziehung.

§ 1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen AEG und dem Kunden zwecks Ausführung getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Umfangs dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 

§ 1.5 Soweit keine abweichende Regel getroffen ist, gelten für die Auslegung der handelsüblichen  Lieferbedingungen die INCOTERMS 2010.

 

§ 2 Vertragsabschluss / Unterlagen

§ 2.1 Verträge mit AEG kommen erst zustande, wenn AEG zugegangene Aufträge oder Bestellungen schriftlich angenommen oder AEG die vom Kunden bestellten Lieferungen oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht hat. Dieses gilt für Anträge des Kunden auf Ergänzungen, Änderungen oder Erweiterungen des Umfangs von Verträgen entsprechend.

§ 2.2 Die dem Kunden gemachten Angaben und zugänglich gemachten Unterlagen enthalten branchenübliche Annäherungswerte und sind insbesondere keine Beschaffenheitsgarantien. Die Angabe von Messwerten (z. B. Leistungen, Kraftbedarf, Reichweiten, Messgenauigkeit etc.) verstehen sich ohne Einwirkung etwaiger Interferenzen oder sonstiger Störungen aus der Umwelt und sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich Inhalt des Vertrages werden.

§ 2.3 An allen oben genannten Unterlagen behält sich AEG Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte vor. Ohne schriftliche Einwilligung von AEG dürfen die oben genannten Unterlagen in keiner Weise zu vertragsfremden Zwecken benutzt, insbesondere Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie AEG unverzüglich zurückzugeben.

§ 2.4 Wenn sich aus einem Angebot von AEG nichts anderes ergibt, ist dieses unverbindlich. Soweit kein anderes Bestimmungsland vertraglich vereinbart ist, gelten die Angebote von AEG für das Land, in dem der Kunde seinen Sitz hat. Der Kunde steht AEG für alle Nachteile, Kosten und Verbindlichkeiten ein, die AEG durch die Verwendung der Lieferungen und Leistungen außerhalb dieses Landes erwachsen.

§ 2.5 Ein Kostenvoranschlag für Lieferungen und Leistungen wird auf Wunsch des Kunden erstellt. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Wird in einer angemessenen Frist ein Auftrag für Lieferungen und Leistungen nicht erteilt, so braucht ein gegebenenfalls untersuchter Gegenstand nicht wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, wenn dies technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die Kosten für die Zurückversetzung in den Ursprungszustand trägt der Kunde. 

§ 2.6 AEG ist zur Beachtung ausländischer Vorschriften, wie z.B. Sicherheits-, Verpackungs-, Verwiegungs- und Zollvorschriften nur dann verpflichtet, wenn der Kunde AEG rechtzeitig genaue Angaben macht und AEG über die entsprechenden Vorschriften informiert. Durch die Anwendung solcher Vorschriften verbundene Mehrkosten sowie Mehrkosten von dadurch notwendigen Änderungen oder Ergänzungen der Lieferungen und Leistungen gehen zu Lasten des Kunden, wenn der Kunde sie erst nach Vertragsabschluß bekannt gibt.

§ 2.7 Der Kunde hat sicherzustellen, dass AEG für die Einfuhr und die Ausfuhr von Werkzeugen, Ausrüstungen und Materialien die entsprechenden Bewilligungen erteilt werden.

 

§ 3 Preise

§ 3.1 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise von AEG als netto „EXW“ zuzüglich der Kosten für die übliche Verpackung und enthalten alle Kosten für Entwicklung, Engineering, Konstruktion und Produktion.

§ 3.2 Ist Lieferung einschließlich Zoll oder sonstiger Abgaben vereinbart, so beruht der von AEG angegebene Preis auf den zur Zeit des Angebotes und ein vereinbarter Preis auf den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Sätzen. Berechnet werden die tatsächlich anfallenden Kosten. Eventuell anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

§ 3.3 Die Preise von AEG für alle Lieferungen und Leistungen verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Die Preisberechnung für Leistungen erfolgt nach Zeit und Aufwand, sofern nicht vereinbart ist, die Leistung zu Pauschalpreisen oder nach Aufmass zu erbringen. Es gelten die Verrechnungs- und Auslösungssätze von AEG zuzüglich angefallener Nebenkosten.

§ 3.4 Zölle, Konsulatsgebühren und sonst auf Grund von Vorschriften außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuern, Abgaben und Gebühren sowie damit in Zusammenhang stehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die an das Personal von AEG zu zahlenden Auslösungsbeträge und die an AEG zu zahlenden Verrechnungssätze einer Versteuerung unterliegen.

§ 3.5 Bei Währungsschwankungen kann AEG verlangen, dass das ursprüngliche Wertverhältnis, welches den von ihm genannten Preisen zugrunde lag, gewahrt bleibt.

§ 3.6 Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag. Bei Unterbrechung oder Beendigung vor Lieferung eines Auftrages werden je nach Bearbeitungsstand und Dauer die entstandenen Kosten zu Lasten des Kunden fällig.

§ 3.7 Für Bestellungen mit einem Nettogesamtwert unter EUR 250 (zweihundertfünfzig Euro) für Kunden in Deutschland oder in der Europäischen Union 
(Rechnungsadresse in der EU) und unter EUR 1000 (eintausend Euro) für Kunden außerhalb der Europäischen Union (Rechnungsadresse außerhalb der EU) wird von AEG ein Zuschlag berechnet. Die Höhe des Zuschlags beträgt für Kunden innerhalb der Europäischen Union 100€, für Kunden außerhalb der Europäischen Union 250€. 

 

§ 4 Fristen / Termine

§ 4.1 Die Liefer- und Leistungstermine von AEG sind unverbindlich, sofern sie nicht Vertragsgegenstand sind. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Liefer- bzw. Leistungsfrist mit der Absendung der AEG Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen Beibringung der vom Kunden beizustellenden Unterlagen wie z. B. Genehmigungen, Freigaben, Klarstellungen, der Erfüllung aller Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung bei AEG.

§ 4.2 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde.

§ 4.3 AEG ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dem nicht ein erkennbares, berechtigtes Interesse des Kunden entgegen steht.
Die Leistungsfrist gilt als eingehalten, wenn die Leistung innerhalb der vereinbarten Termine ausgeführt worden ist. Sie gilt auch dann als eingehalten, wenn noch unwesentliche Nacharbeiten erforderlich sind.

§ 4.4 Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich um die Dauer einer Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit im Falle Höherer Gewalt oder anderer von AEG nicht zu vertretender und unvorhersehbarer Umstände, wie z.B. Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, nicht rechtzeitige Belieferung durch Unterlieferanten, Virusattacken oder sonstige Angriffe auf das AEG IT System sowie Hindernisse durch deutsche, EU oder US Außenwirtschaftsvorschriften. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen, deren Umfang höher ist als zunächst angenommen wurde. Diese Umstände sind auch dann von AEG nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, so sind AEG und der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann AEG von dem Kunden die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen gemäß den Bestimmungen dieser Liefer- und Leistungsbedingungen verlangen; weitere Schadensersatzansprü-che sind in diesem Fall ausgeschlossen. Eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfrist steht AEG auch dann zu, wenn AEG Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Liefer- und Leistungsumfanges auf Wunsch des Kunden ausführt.

§ 4.5 Verzögert sich die Liefer- und Leistungserbringung durch Umstände, die AEG nicht zu vertreten hat (Gläubigerverzug), wie z. B. durch verspätete Zahlungen oder Beistellungen des Kunden, so hat der Kunde die Mehrkosten zu tragen.

§ 4.6 Setzt der Kunde AEG nach deren Verzug eine angemessene Frist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Kunden in diesem Fall nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der fahrlässigen erheblichen Pflichtverletzung von AEG beruht. Diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Kunde wegen des von AEG zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist; in diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit AEG nicht Vorsatz vorgeworfen werden kann.

§ 4.7 Kommt AEG in Verzug, kann der Kunde - sofern er glaubhaft machen kann, dass ihm hieraus Schaden entstanden ist - höchstens eine Entschädigung pro vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 % (null Komma fünf Prozent), insgesamt jedoch höchstens 5 % (fünf Prozent) des Preises für den Teil der Leistung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte, es sei denn, AEG hat den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

§ 4.8 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von AEG jedoch 0,5 % (null Komma fünf Prozent) des Preises der Lieferung pro Monat berechnet. Weitere Ansprüche bleiben AEG vorbehalten.

 

§ 5 Annahme

§ 5.1 Der Kunde hat bei Fälligkeit die Lieferungen und Leistungen von AEG unverzüglich nach Aufforderung durch AEG anzunehmen. Diese Annahmeverpflichtung ist Hauptpflicht des Kunden. Der Kunde darf die Annahme von Lieferungen und Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

§ 5.2 Kommt der Kunde mit der Annahme der Lieferung oder Leistung in Verzug (Annahmeverzug), so ist AEG berechtigt, nach Ablauf einer von AEG gesetzten angemessenen Frist die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. AEG ist berechtigt, entweder den tatsächlich entstandenen Schaden oder ohne Nachweis eines Schadens je vollendeter Woche des Annahmeverzugs einen Betrag in Höhe von 3,5 % (drei Komma fünf Prozent), maximal jedoch von 25 % (fünfundzwanzig Prozent) des vereinbarten Preises zu berechnen.

 

§ 6 Abnahme

§ 6.1 Eine Abnahme der Lieferungen und Leistungen erfolgt nur, wenn dies schriftlich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist. Ist eine Abnahme vereinbart, meldet AEG dem Kunden schriftlich die Abnahmebereitschaft. Die Abnahme ist sodann innerhalb einer Frist von 14 (vierzehn) Tagen durchzuführen. Sie darf nicht wegen Mängeln verweigert werden, die die Funktionsfähigkeit der Lieferung und Leistung nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen. Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die AEG nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb einer Frist von 14 (vierzehn) Tagen ab Meldung der Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme mit Ablauf dieser Frist als erfolgt.

§ 6.2 Die Abnahme der  Lieferungen und Leistungen gilt auch als erfolgt, sobald der Kunde die Lieferung und Leistung in Betrieb genommen hat.

§ 6.3 Ist eine Abnahmeprüfung der Lieferung und Leistung vorgesehen, so erfolgt sie in den Fabrikationsstätten von AEG, sofern sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde bis zur Beendigung der Prüfung keinen berechtigten und wesentlichen Beanstandungen geltend macht.

§ 6.4 Verzichtet der Kunde auf eine vereinbarte Abnahme oder ist er trotz rechtzeitiger Benachrichtigung bei der Abnahme aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht anwesend, so gilt die Prüfung durch AEG als Abnahme.

§ 6.5 Die Kosten der Abnahme trägt der Kunde.

 

§ 7 Gefahrübergang
 

§ 7.1 Gefahrübergang bei Lieferungen

a) Sofern nicht anders vereinbart, gilt „EXW“ und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder AEG noch andere Leistungen, z. B. die Versendung oder Anfuhr, Montage und Aufstellung, übernommen hat. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden kann AEG die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken auf Kosten des Kunden versichern.

b) Nimmt AEG Gegenstände für den Kunden in Gewahrsam, so erfolgt die Verwahrung auf dessen Kosten und Gefahr. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, an AEG für die Lagerung die dafür übliche Vergütung eines gewerblichen Lagerhalters zu zahlen.

c) Ist eine Abnahme vereinbart, so gilt diese nicht als Zeitpunkt des Gefahrübergangs, es sei denn, es handelt sich um einen Werkvertrag.

 

§ 7.2 Gefahrübergang bei Leistungen

§ 7.2.1 Gefahrübergang bei Leistungen vor Ort

a) Die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs der Leistung sowie der Verschlechterung der Arbeiten geht auf den Kunde an dem Tage der Übernahme in den eigenen Betrieb über, sofern dies unverzüglich an die betriebsbereite Leistungserbringung anschließt und soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb.

b) Nimmt der Kunde das Angebot eines Probebetriebes oder die Übernahme im eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 (vierzehn) Tagen nach diesem Angebot die Gefahr auf den Kunden über.

c) Vom Kunden beigestellte Gegenstände und Materialien übernimmt AEG entsprechend den insoweit getroffenen Vereinbarungen in Obhut. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung für diese Gegenstände und Materialien verbleibt beim Kunden.

d) Wird durch Umstände, die AEG nicht zu vertreten hat, der Beginn der Leistung um mehr als 14 (vierzehn) Tage verzögert, unterbrochen oder eingestellt, so geht die Gefahr für die bereits erbrachte Leistung für die Dauer der Verzö-gerung, Unterbrechung bzw. der Einstellung auf den Kunden über.
 

§ 7.2.2 Gefahrübergang bei Leistungen im Werk

a) Wird die Leistungserbringung bei AEG oder deren Erfüllungsgehilfen ausgeführt, so hat der Kunde den Leistungsgegenstand auf eigene Kosten und Gefahr rechtzeitig zuzusenden.

b) Sind Gegenstände des Kunden von AEG in Obhut genommen worden, werden diese an den Kunden auf dessen Kosten und Gefahr nach Erbringung der Leistung zurückgesandt.

c) Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Kunden zu einem späteren als dem vereinbarten ertigstellungstermin, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Gleiches gilt bei Verzögerungen oder Behinderungen im Falle von höherer Gewalt oder anderer von AEG nicht zu vertretender und unvorhergesehener Umstände.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

§ 8.1 AEG behält sich das Eigentum an den von AEG gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug trotz Fristsetzung, ist AEG berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch AEG liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. AEG ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwendung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet.

§ 8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

§ 8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde AEG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, AEG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage) zu erstatten, haftet der Kunde für den AEG entstandenen Ausfall.

§ 8.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu veräußern; er tritt AEG bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer) ab, die ihm gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von AEG, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. AEG verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann AEG verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

§ 8.5 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräu-ßert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde AEG mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von AEG in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

§ 8.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für AEG vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, AEG nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwirbt AEG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.

§ 8.7 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, AEG nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde AEG anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für AEG.

§ 8.8 Die Verwertungsvorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

§ 8.9 Der Kunde tritt AEG auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück oder einem Schiff gegen einen Dritten erwachsen.

 

§ 9 Zahlungen

§ 9.1 Sämtliche Zahlungen sind entsprechend den getroffenen Vereinbarungen ohne jeden Abzug frei an die von AEG vorgegebene Zahlstelle zu leisten. AEG ist berechtigt, Teilabrechnungen vorzunehmen. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn AEG innerhalb der festgelegten Frist über den Zahlbetrag verfügen kann.

§ 9.2 Zahlungen des Kunden an AEG Personal haben gegenüber AEG keine schuldbefreiende Wirkung. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

§ 9.3 Ist aus dem Land, aus dem die Zahlung zu erfolgen hat, ein Transfer der Zahlungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit unmöglich, so hat der Kunde dennoch den Gegenwert des geschuldeten Betrages termingemäß bei einer Bank in diesem Land einzuzahlen.

§ 9.4 Im Falle der Kursverschlechterung der in nicht vereinbarter Währung eingezahlten Beträge muss der Kunde diese durch Nachzahlung ausgleichen.

§ 9.5 Befindet sich der Kunde ganz oder teilweise in Verzug, so ist AEG berechtigt, ab der 2. Mahnung eine Arbeitsaufwandspauschale in Höhe von EUR 50  (fünfzig Euro)  pro Mahnung zu berechnen.

§ 9.6 Des Weiteren ist AEG berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 (acht) Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben AEG vorbehalten.

 

§ 10 Vorzeitige Beendigung

§ 10.1 Bei vorzeitiger Beendigung einer Bestellung ohne Verschulden der AEG wird eine pauschale Entschädigung für AEG fällig. Die Höhe der Entschädigung hängt davon ab, wie weit die Arbeiten, die im Zuge der Bestellung durchgeführt wurden, bereits abgeschlossen wurden. AEG ist verpflichtet den Status der Arbeiten mit Hilfe von Projektunterlagen nachzuweisen.  

§ 10.2 Ist die Bestellung erfolgt und von Seiten AEG kein Material bestellt und keine Arbeiten begonnen, werden 10 % des Netto-Gesamtauftragswertes als Entschädigung fällig. 
Wurden die Arbeiten bereits begonnen, so werden 30 % des NettoGesamtauftragswertes fällig. 

§ 10.3 Wurde bereits das Material bestellt, so werden 60 % des Netto-Gesamtauftragswertes fällig. 

§ 10.4 Bei bereits erfolgtem Beginn der Herstellung werden 80 % des Netto-Gesamtauftragswertes fällig. 

§ 10.5 Bei Lieferung oder Anzeige der Lieferbereitschaft werden 100 % des Netto-Gesamtauftragswertes fällig. 

 

§ 11 Abtretung / Zurückbehaltung / Aufrechnung

§ 11.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen AEG, mit Ausnahme von Geldforderungen, ohne schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen.

§ 11.2 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von AEG anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Kunden ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen bei Gegenansprüchen erfüllt sind oder bei Mängeln der Lieferware diese Mängel festgestellt, von AEG anerkannt oder vom Kunden wenigstens glaubhaft gemacht worden sind (z. B. durch schriftliche Bestätigung einer sachkundigen Person) und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen AEG in gesetzlichem Umfang zu.

 

§ 12 Gewährleistung

§ 12.1 Bei Mängeln der Lieferung oder der Leistung gilt:
die Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des kaufmännischen Kunden setzen voraus, dass dieser unverzüglich nach Erhalt der Lieferung, der vollständigen Erbringung der Leistung oder bei Abnahme der Leistung diese untersucht und etwaige sichtbare Mängel unverzüglich nach der Untersuchung bzw. Versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich gegenüber AEG rügt (§ 377 HGB). Dies gilt auch für Werkverträge.

§ 12.2 Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit, der zugesagten Leistung oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen. Für Leistungsmessungen wird die DIN 8976 zugrunde gelegt. Leistungsmessungen werden nur dann von AEG anerkannt, wenn den Leistungsversuchen ein von ihm zu diesem Zweck entsandter Repräsentant beiwohnt, wobei AEG sich das Recht vorbehält, die Anlage und damit verbundene Prozessabläufe zu untersuchen.

§ 12.3 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind von AEG nach eigener Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Mangelverjährungsfrist einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

§ 12.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Güte und Eignung der vom Kunden beigestellten Gegenstände und Materialien sowie auf die Leistungen des Personals des Kunden oder vom ihm beauftragter Dritter. Die Gewährleistung erstreckt sich ferner nicht auf Fehler, welche auf das Eingreifen des Kunden oder von Dritten zurückzuführen sind.

§ 12.5 Für fehlerhafte Arbeiten des vom Kunden bereitgestellten Personals leistet AEG nur dann Gewähr, wenn sie nachweislich auf fehlerhafte Anweisungen durch AEG oder die grob fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht durch AEG zurückzuführen sind. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische, elektrische oder umweltbedingte Einflüsse, sofern die Schäden nicht auf das Verschulden von AEG zurückzuführen sind. Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten sowie im Falle der Verletzung von Plomben wird die Gewährleistung sowie die Haftung von AEG für die dadurch verursachten Folgen aufgehoben.

§ 12.6 Rügt der Kunde aus Gründen, die von AEG nicht zu vertreten sind, zu Unrecht das Vorliegen eines von AEG zu vertretenden Mangels, so ist AEG berechtigt, die AEG entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung oder -feststellung dem Kunden zu berechnen.

§ 12.7 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung des gelieferten Gegenstandes an einen anderen Ort als den ursprünglichen Liefer- oder Leistungsort (Erfüllungsort) erhöhen. AEG ist berechtigt, den Kunden mit derartigen Mehrkosten zu belasten.

§ 12.8 Sachmängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, ab vollständiger Leistungserbringung oder ab Abnahme; allerspätestens aber 15 Monate ab Anzeige der Lieferbereitschaft. Es gelten jedoch für Mängelansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit diese gesetzlich länger als 24 Monate bestimmt sind, so z.B. für Sachen, die für Bauwerke üblicherweise verwendet worden sind und deren Beschaffenheit Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB), für den Rückgriffsanspruch des Kunden (§ 479 Abs. 1 BGB) und für Bauten und Baumängel (§§ 634 a, 438 Abs. 1 Nr. 2a BGB) sowie im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Mängelverursachung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Diese Verjährungsfristen gelten auch für Mangelfolgeschäden, die unter § 437 Nr. 3 oder § 634 Nr. 4 BGB (Schadensersatz bei Mängeln) fallen. Bedarf es aufgrund eines Mangels einer Nacherfüllung, so wird die Verjährungsfrist bis zur Nacherfüllung nur gehemmt und nicht erneut in Lauf gesetzt.

§ 12.9 Bevor der Kunde weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist AEG zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit AEG keine anders lautende Garantie abgegeben hat. Die Entscheidung über Reparatur oder Austausch defekter Teile liegt dabei alleine im Ermessen von AEG. Nur in dringenden Fällen der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei AEG sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von AEG Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, ist die Nacherfüllung unmöglich, verweigert AEG diese oder ist sie dem Kunde unzumutbar, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kunden gelten die Bestimmungen für Schadensersatz dieser Bedingungen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche und Rechte gegen AEG oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels ist ausgeschlossen.

§ 12.10 Für Rechtsmängel gilt zusätzlich: sofern nichts anderes vereinbart ist, ist AEG lediglich verpflichtet, die Lieferung oder die Leistung im Lande des Liefer- oder Leistungsortes frei von Rechten Dritter zu erbringen.

§ 12.11 Im Falle einer von AEG zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter kann AEG nach eigener Wahl entweder auf AEG Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und gewähren oder die Liefersache so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Liefersache austauschen, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung des Liefergegenstandes durch den Kunden nicht beeinträchtigt wird. Ist AEG dies nicht möglich oder unzumutbar, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kunden gelten die Bestimmungen für Schadensersatz dieser Bedingungen.

§ 12.12 Die Erfüllung dieser Verpflichtung durch AEG setzt voraus, dass der Kunde AEG unverzüglich über Ansprüche aus Schutzrechten, die Dritte gegen ihn erheben, unterrichtet und bei der Behandlung dieser Ansprüche und der Verfolgung seiner Rechte im Einvernehmen mit AEG vorgeht; wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird AEG von ihrer Verpflichtung befreit.

§ 12.13 Ebenso haftet AEG nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für einen Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Kunden gefertigt ist. Der Kunde hat AEG in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 12.14 Nimmt der Kunde Veränderungen an dem Liefergegenstand, dem Einbau von Zusatzeinrichtungen oder durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen und werden Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt die Haftung von AEG. Gebrauchte Gegenstände liefert AEG unter Ausschluss jeder Gewährleistung.

 

§ 13 Haftung / Schadenersatz

§ 13.1 Die Geltendmachung von Mangelschäden aufgrund von Mängeln der dem Kunden geschuldeten Leistungen ist ausgeschlossen, es sei denn, AEG hätte die Mängel vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch fahrlässige erhebliche Pflichtverletzung verschuldet. Die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn, aufgrund solcher Mängel ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn AEG eine Nacherfüllung aus Gründen, die AEG nicht zu vertreten hat, nicht durchführen kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln. Für Mangelfolgeschäden, die unter § 437 Nr. 3 BGB und § 634 Nr. 4 fallen, haftet AEG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 13.2 Ansonsten sind Ersatzansprüche auf Schäden und Aufwendungen (im Folgenden „Schaden“) des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

§ 13.3 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche gemäß §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für Verletzung des Lebens, Körper- und Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft (Beschaffenheitsgarantie) oder bei der fahrlässigen erheblichen Verletzung der Pflichten von AEG. Die Haftung von AEG bei Fahrlässigkeit ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, soweit nicht eine Verletzung des Lebens, ein Körper- oder Gesundheitsschaden oder eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft vorliegt oder etwas anderes vereinbart wurde. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

§ 13.4 AEG haftet bis zur Deckungshöhe ihrer Betriebshaftpflichtversicherung für solche Schäden an Personen und Sachen, die von AEG verursacht werden. Soweit die Haftung von AEG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von AEG.

§ 13.5 Für die Verjährung der Ansprüche zwischen AEG und dem Kunden bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kunden gelten die Bestimmungen für Verjährung dieser Bedingungen, soweit nicht Ansprü-che aus der deliktischen Produzentenhaftung (§§ 823 ff. BGB) oder dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.

§ 13.6 Der Kunde hat durch geeignete und zumutbare Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere durch Überwachung, sicherzustellen, dass ein etwa durch eine Lieferung oder Leistung von AEG eintretender Schaden so gering wie möglich gehalten wird.

 

§ 14 Geheimhaltung

§ 14.1 Beide Parteien haben alle Unterlagen und Informationen, die sie bei und in Erfüllung eines Vertrages beziehungsweise dessen Anbahnung oder Vorbereitung erhalten, selbst wenn kein Vertrag zustande kommen sollte, solange vertraulich zu behandeln, wie sie nicht allgemein bekannt geworden sind.

§ 14.2 Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung eines Vertrages bestehen und sind bei zulässiger Weitergabe von Unterlagen und Informationen an Dritte auch diesen aufzuerlegen.

 

§ 15 Geistiges Eigentum

§ 15.1 Das den durch AEG erbrachten Leistungen zugrundeliegende geistige Eigentum verbleibt vollständig bei AEG.

 

§ 16 Gerichtstand / Anwendbares Recht

§ 16.1 Ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten - auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks - ist bei Vollkaufleuten Berlin. AEG bleibt jedoch - nach ihrer Wahl - berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor dem Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnort, der Sitz oder Vermögen des Kunden befindet.

§ 16.2 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen ist jedoch die Anwendung des „Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen“ (CISG).

 

§ 17 Teilunwirksamkeit

§ 17.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages über Lieferungen und Leistungen, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

Stand Juni 2017