Allg. Bedingungen für Leistungen im Ausland

Revision 4.0 – Januar 2016

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

Parteien: der Besteller (nachfolgend „Kunde“ genannt) und
AEG Industrial Engineering Aktiengesellschaft (nachfolgend „AEG“ genannt)
Diese Allgemeinen Bedingungen für Leistungen ergänzen die Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (Stand Januar 2016).

 

§2 Allgemeine Bestimmungen

§ 2.1 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

§ 2.1.1 Der Auftraggeber hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Leistung rechtzeitig erbracht und ohne Störung durchgeführt werden kann. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass sich die für den Beginn und die Durchführung der Leistungserbringung erforderlichen Fachkräfte, Vorrichtungen, Transportmittel für Material und Arbeitspersonal, Geräte, Teile und Hilfsmittel sowie Hilfsstoffe rechtzeitig und in ausreichender Qualität und Quantität am Ort der Leistungserbringung befinden, sofern diese nicht vereinbarungsgemäß dem Auftragnehmer obliegen. Die Fachkräfte müssen über die erforderliche Qualifikation verfügen. Die zur Verfügung gestellten Gegenstände müssen in einem einwandfreien Zustand und für die vorgesehene Anwendung einsetzbar sein. Der Auftraggeber sorgt ferner für eine ausreichende Beleuchtung des Einsatzortes.

§ 2.1.2 Die unmittelbare Zufahrt am Leistungsort muss sicher begeh- und befahrbar sein. Der Leistungsort muss sich in einem einsatzbereiten Zustand befinden.

§ 2.1.3 Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen muss das Bauwerk in einem Zustand sein, der ein einwandfreies Arbeiten zu normalen Bedingungen ermöglicht.

§ 2.1.4 Vor Beginn der Leistungserbringung hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Starkstrom-, Gas-, Wasser- oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen technischen Angaben zu machen, sofern durch die Leistungserbringung ein Eingriff in die Bausubstanz notwendig ist.

§ 2.1.5 Die Auswahl der vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Fachkräfte ist im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer zu treffen. Sie müssen nach den Anordnungen des Personals des Auftragnehmers arbeiten, sie bleiben jedoch im Dienstverhältnis und unter Aufsicht und Verantwortung des Auftraggebers. Erforderlichenfalls stellt der Auftraggeber geeignete Dolmetscher zur Verfügung. Ungeeignete Arbeitskräfte können vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden und sind auf Kosten des Auftraggebers durch andere zu ersetzen.

§ 2.1.6 Der Auftraggeber sorgt ferner auf seine Kosten für eine ausreichende Sicherung des Leistungsortes einschließlich der Büro-, Lager-, Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie des Leistungsgegenstandes, der Hilfsmittel, der Geräte, des persönlichen Besitzes des Personals des Auftragnehmers gegen Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und sonstige nachteilige Einwirkung. Abhanden gekommene, beschädigte oder durch sonstige Einwirkung nicht mehr zu ihrem ursprünglichen Einsatzzweck verwendbare Gegenstände sind auf Kosten des Auftraggebers zu ersetzen oder instand zu setzen.

§ 2.1.7 Erbringt der Auftraggeber die ihm obliegenden Leistungen nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichendem Maße, so ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Mahnung berechtigt, die erforderlichen Leistungen auf Kosten des Auftraggebers selbst zu erbringen oder durch Dritte erbringen zu lassen.

§ 2.2 Leistungen für das Personal des Auftragnehmers

§ 2.2.1 Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten die erforderlichen Einreise-, Aufenthalts-, Arbeits- sowie sonstige behördliche Genehmigungen. Er unterrichtet das Personal des Auftragnehmers rechtzeitig über alle Pflichten (Meldungen etc.) gegenüber den örtlichen Behörden und unterstützt es im Verkehr mit diesen sowie bei der Beschaffung erforderlicher Bescheinigungen.

§ 2.2.2 Wird mit dem Auftraggeber vereinbart, dass dieser dem Personal des Auftragnehmers freie Verpflegung und/oder freie Unterkunft zu gewähren hat, so wird vorausgesetzt, dass

  • die gewährte freie Verpflegung bekömmlich, schmackhaft und ausreichend ist,
  • bei Gewährung freier Unterkunft, Hotelunterkunft oder vergleichbarer Quartiere diese ausreichend hygienischen Bedingungen und einem angemessenen Qualitätsstandard unterliegen. Ist dies nicht möglich, so müssen Sondervereinbarungen getroffen werden. In tropischen Gebieten stellt der Auftraggeber eine ausreichend funktionierende Klimaanlage je Schlafraum sowie einen Kühlschrank je Wohnung bzw. je Haus zur Verfügung.

§ 2.2.3 Der Auftraggeber hat in der Nähe des Einsatzortes rechtzeitig geeignete Aufenthalts- und Werkstatträume für das Personal des Auftragnehmers zur Verfügung zu stellen. Die Räume müssen mit Licht, Wasserleitung und sauberen Toiletten ausgerüstet und den klimatischen Verhältnissen angepasst sein. Sie müssen verschließbar und erforderlichenfalls geheizt sein und dürfen für Unbefugte nicht betretbar sein.

§ 2.2.4 Der Auftraggeber ist ferner für die Stellung von Schutzkleidung verantwortlich, die infolge besonderer Umstände für die Arbeiten erforderlich ist und branchenüblich nicht durch den Auftragnehmer gestellt wird.

§ 2.2.5 In der Nähe des Einsatzortes hat der Auftraggeber eine Verbandsstelle sowie eine Ausrüstung für Erste Hilfe bei Unfällen einzurichten. Er wird ferner geeignete Transportmittel zur sofortigen Überführung in ein Krankenhaus zur Verfügung stellen.

§ 2.3 Unfallverhütung

§ 2.3.1 Der Auftragnehmer hat bei den ihm obliegenden Arbeiten die Unfallverhütungsvorschriften seiner zuständigen Berufsgenossenschaft zu beachten. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass sein eigenes und von ihm beigestelltes Personal alle Unfallverhütungsvorschriften einhält. Zusätzlich hat der Auftraggeber die ihm öffentlich rechtlich und vertraglich auferlegten Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu treffen. Das Personal des Auftragnehmers darf nicht veranlasst werden, gegen die geltenden Sicherheitsvorschriften zu verstoßen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungserbringung abzulehnen, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet ist.

§ 2.4 Krankheit

§ 2.4.1 Bei Unfällen oder Krankheit leistet der Auftraggeber die erforderliche Unterstützung. Hierbei trägt er, soweit nicht aufgrund internationaler Abkommen über Krankenversicherungsschutz oder aufgrund einer abgeschlossenen Krankenversicherung eine Erstattung erfolgt, die Kosten für sachgemäße Behandlung bei freier Arztwahl des Erkrankten einschließlich aller Heilmittel, die Kosten für die Überführung in ein Krankenhaus und den Aufenthalt dort. Sollte die Erkrankung voraussichtlich länger als 4 Wochen dauern, so wird der Auftraggeber auf seine Kosten für die Heimsendung sorgen, sofern nicht ärztliche Bedenken entgegenstehen. In einem solchen Fall entsendet der Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers erforderlichenfalls einen Ersatzmitarbeiter. Stirbt ein ins Ausland entsandter Angehöriger des Auftragnehmers während seines Aufenthaltes im Ausland, so veranlasst der Auftraggeber auf seine Kosten, dass der Verstorbene in die Bundesrepublik Deutschland überführt wird. Der Auftraggeber übernimmt in solchen Fällen die Vertretung gegenüber den Behörden und die Erledigung der notwendigen Formalitäten.

§ 2.5 Preisberechnung

§ 2.5.1 Definition Arbeitszeit

§ 2.5.1.1 Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden je Woche und verteilt sich auf die 5 Wochentage Montag bis Freitag. Grundsätzlich ist die Leistung in der Zeit von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu erbringen.

§ 2.5.1.2 Wenn es im Interesse der termingerechten Ausführung der Arbeiten erforderlich ist, kann das entsandte Personal des Auftragnehmers auch Überstunden leisten, soweit es die örtlichen Gegebenheiten und die klimatischen Verhältnisse zulassen. Die Überstunden sollen jedoch im Allgemeinen nicht über zwei Stunden je Arbeitstag hinausgehen. Für diese Arbeitszeit, die über die übliche Wochenarbeitszeit hinausgeht, werden neben den Verrechnungssätzen die hierauf anzuwendenden Zuschläge in Höhe der für den Auftragnehmer tariflich gültigen Prozentsätze berechnet.

§ 2.5.1.3 Als Sonntagsarbeit bzw. Feiertagsarbeit gelten die an Sonntagen und deutschen gesetzlichen Feiertagen in die Zeit von Mitternacht bis Mitternacht fallenden Arbeitsstunden. Das Personal des Auftragnehmers ist angewiesen, Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nur in dringenden Fällen und grundsätzlich nur mit Einverständnis des Auftraggebers auszuführen. Sofern die örtlichen Verhältnisse ein Abgehen von der vorgenannten Regelung notwendig machen, ist ein Austausch von deutschen gegen örtliche Feiertage möglich. Dabei gilt, dass die Anzahl der Feiertage in der Gesamtheit erhalten bleiben muss. Sollte im Aufenthaltsland der wöchentliche Ruhetag nicht auf den Sonntag, sondern auf einen anderen Tag fallen, so wird die Arbeit an diesem Tage mit Zuschlägen vergütet, während Arbeit an Sonntagen ohne Zuschlag bezahlt wird.

§ 2.5.1.4 Kann das Personal des Auftragnehmers infolge einer Verkürzung der Arbeitszeit beim Auftraggeber oder aus sonstigen Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat – ausgenommen Streik seines eigenen Personals – die für das Personal des Auftragnehmers gültige tarifliche Arbeitszeit nicht erreichen, so wird die Zeit des Ausfalls wie eine normale Arbeitszeit berechnet.

§ 2.5.2 Arbeiten nach Zeit und Aufwand

§ 2.5.2.1 Es werden berechnet:
a) Die aufgewendete Arbeitszeit sowie die Reisezeiten nach Maßgabe der jeweilig gültigen Verrechnungssätze des Auftragnehmers. Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten, soweit sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
b) Die Aufwendungen für Auslösungen, welche dem Auftragnehmer entstehen.
c) Die notwendigen Auslagen, z.B. für Fahrgeld, Beförderung von Gepäck, Handwerkszeug, Kleinmaterial etc.
d) Das nachweislich aufgewendete Material zu den vereinbarten Preisen.
e) Die Vergütung für eine vereinbarte Bereitstellung von Spezialwerkzeugen, Mess- und Prüfgeräten gemäß den Sätzen des Auftragnehmers.

§ 2.5.2.2 Die geleisteten Arbeitsstunden sind vom Auftraggeber mindestens halbmonatlich zu bescheinigen, sofern die Leistungserbringung über eine Dauer von einem Monat hinausgeht. Die Arbeitszeitbescheinigungen werden den Abrechnungen zugrunde gelegt. Werden diese Bescheinigungen vom Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so werden den Abrechnungen die Aufzeichnungen des Auftragsnehmers zugrunde gelegt.

§  2.5.3 Arbeiten zu Pauschalpreisen

§ 2.5.3.1 Der Pauschalpreis deckt die vereinbarten Leistungen zu den dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluss benannten Arbeitsbedingungen und sonstigen Umständen ab. Er beruht auf der für den Auftragnehmer gültigen Wochen- Arbeitszeit, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Abweichungen von der gültigen Wochenarbeitszeit gelten die Regelungen der § 2.5.1.

§ 2.5.3.2 Mehraufwendungen, die dem Auftragnehmer durch von ihm nicht zu vertretende Umstände, wie durch nachträgliche Änderung des Inhalts oder Umfangs der vereinbarten Leistung durch Wartezeiten, Mehrarbeit, Nachtarbeit etc. entstehen, trägt der Auftraggeber.

§ 2.5.3.3 Der Auftraggeber wird auf Wunsch des Auftragnehmers die für die Pauschalleistung aufgewendete Arbeitszeit des Personals nach bestem Wissen mindestens halbmonatlich bescheinigen.

§ 2.5.4 Arbeiten nach Aufmaß

§ 2.5.4.1 Die Berechnung erfolgt zu den für die Aufmaßeinheit festgelegten Sätzen. Mehraufwendungen, die dem Auftragnehmer durch von ihm nicht zu vertretende Umstände, wie durch nachträgliche Änderung des Inhalts oder Umfangs der vereinbarten Leistung, durch Wartezeiten, Mehrarbeit, Nachtarbeit etc. entstehen, trägt der Auftraggeber.

§ 2.5.5 Reisekosten und Reisenebenkosten

§ 2.5.5.1 Dem Auftraggeber werden folgende Reisekosten berechnet: Pass- und Visagebühren, tropenärztliche Untersuchungen bei Ausreise und nach Rückkehr einschließlich Impfung, Ausrüstungsbeihilfe für außergewöhnliche Klimaverhältnisse, ferner Kosten für Gepäckbeförderung vom Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Einsatzort und zurück, ferner die Kosten für Dienstreisen auch im Einsatzland, die zur Erfüllung des Vertrages notwendig sind, Auslösungen für Hin- und Rückreise sowie Dienstreisen zuzüglich aller aus geschäftlichen Gründen entstehenden Post-, Telegramm-, Fernsprech- sowie Telekommunikationszugangsgebühren für Internetdienste. Die Beschaffung der Flug-, Schiff- und Bahnfahrkarten sowie die Wahl der Beförderung bleiben dem Auftragnehmer überlassen.

§ 2.5.6 Aufenthaltskosten

§ 2.5.6.1 Zur Bestreitung des persönlichen Aufwandes für Verpflegung und Nebenausgaben der Lebenshaltung während der Anwesenheit am Einsatzort zahlt der Auftraggeber für jeden angefangenen Kalendertag die Auslösung gemäß den gültigen Sätzen, zuzüglich der Kosten für die Unterkunft gegen Aufwand. Die Auslösung ist auch für die Dauer einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit zu zahlen. Sorgt der Arbeitgeber auf seine Kosten für eine angemessene Unterkunft und/oder freie Verpflegung, so wird die Auslösung einvernehmlich gekürzt. Das gleiche gilt im Falle eines Krankenhausaufenthaltes. Wenn nichts anderes vereinbart ist, zahlt der Auftraggeber die Auslösung für 14 Tage im Voraus. In allen Fällen begründeter Abwesenheit übernimmt der Auftraggeber die Beibehaltung der Unterkunft und sonstiger fixer Kosten. Die Kosten für die notwendige Benutzung von angemessenen Verkehrsmitteln sind vom Auftraggeber zu erstatten, sofern nicht entsprechende Transportmittel kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Der Auftragnehmer behält sich Änderungen der Auslösungen vor, wenn sich die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und/oder Nebenkosten der Lebenshaltung im Aufenthaltsland bis zum Beginn oder während der Ausführung der Arbeiten erhöhen sollten.

§ 2.5.7 Urlaubsheimfahrten

§ 2.5.7.1 Bei längerem Aufenthalt des Personals des Auftragnehmers am Einsatzort übernimmt der Auftraggeber die Kosten für bezahlten Zusatzurlaub und bezahlte Urlaubsheimfahrten gemäß Angebot oder Auftragsbestätigung.

§ 2.5.8 Verbrauchs- und Kleinmaterial

§ 2.5.8.1 Verbrauchs- und Kleinmaterial stellt der Auftraggeber zur Verfügung. Sofern der Auftragnehmer Verbrauchs- und Kleinmaterial stellt, so wird zu den jeweilig gültigen Preisen und Lieferbedingungen des Auftragnehmers nach Aufwand berechnet.

§ 2.6 Einbau/Installation von beigestellten Gegenständen und Materialien

§ 2.6.1 Der Auftragnehmer gewährleistet die vertragsgemäße Leistungserbringung. Er haftet nicht für die Güte und Eignung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände und Materialien. Hat der Auftragnehmer Bedenken hinsichtlich ihrer Güte und Eignung, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wird den Bedenken nicht Rechnung getragen, so kann der Auftragnehmer in schwerwiegenden Fällen die betreffenden Arbeiten ablehnen.

§ 2.6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der beigestellten Gegenstände und Materialien trägt der Auftraggeber.

§ 2.7 Besondere Rechte des Auftragnehmers

2.7.1 Arbeiten auf Verlangen des Auftraggebers oder der Montageleitung, gegen die der Auftragnehmer wichtige Bedenken hat (z.B. bezüglich der Sicherheitsvorschriften), kann der Auftragnehmer ablehnen. Diese sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

§ 2.7.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, das von ihm entsandte Personal während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten durch anderes, gleichwertig qualifiziertes Personal zu ersetzen.

 

§ 3 Besondere ergänzende Bedingungen bei Aufstellung und Montage

§ 3.1 Der Auftraggeber übernimmt auf seine Kosten und stellt rechtzeitig nach Abstimmung über den Umfang und den Zeitpunkt des Bedarfs:
a) Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl;
b) alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten einschl. der dazu benötigten Baustoffe,
c) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw., ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
d) Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung,
e) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, gesicherte, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Besitzes des Montagepersonals und des Besitzes des Auftragnehmers auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
f) Schutzkleidung und Schutzvorrichtung, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
g) Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- und Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.
h) Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Auftraggeber die Arbeitszeit nach bestem Wissen mindestens halbmonatlich zu bescheinigen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche

§ 3.2 Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montagepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten vom Auftraggeber nicht ausdrücklich und schriftlich veranlasst und vom Auftragnehmer bestätigt sind.

 

§ 4 Besondere ergänzende Bedingungen bei der Instandsetzung

§ 4.1 Für die Ausführung der Instandsetzung gelten die Vorschriften des VDE, soweit nicht ausdrücklich anderweitige Vorschriften vereinbart sind. Der Auftragnehmer kann von den jeweiligen Vorschriften abweichen, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 4.2 Die Instandsetzung wird unter Berücksichtigung der bei Auftragserteilung festgelegten Arbeiten sorgfältig ausgeführt. Der Auftragnehmer behält sich jedoch vor, zusätzliche, bei Auftragserteilung nicht festgelegte Arbeiten vorzunehmen, sofern sie zur Wiedererreichung der vollen Gebrauchsfähigkeit des Instandsetzungsgegenstandes oder der Durchführung der Instandsetzung erforderlich sind.

§ 4.3 Bei der Instandsetzung ausgebaute oder ersetzte sowie als Muster überlassene schadhafte Teile gehen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, in das Eigentum des Auftragnehmers über.

 

§ 5 Besondere ergänzende Bedingungen bei der Erstellung von Software- und/oder Beratungsleistungen


§ 5.1 Bei Verträgen, die den Auftragnehmer zur Erbringung von Software- und/oder Beratungsleistungen verpflichten, ergeben sich die von ihm zu erbringenden Leistungen aus einer schriftlichen Leistungsbeschreibung (z. B. Pflichtenheft). Bei Serien- und Standard-Software gilt die Lieferspezifikation des Auftragnehmers als Leistungsbeschreibung.

§ 5.2 Vorbehaltlich entgegenstehender vertraglicher Vereinbarungen bleiben die Rechte an den Arbeitsergebnissen beim Auftragnehmer, dem Auftraggeber steht daran ausschließlich für eigene Zwecke ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen der Vereinbarungen zu.

§ 5.3 Der Auftraggeber kann die Aushändigung von Programmunterlagen von Anwender-Software nur verlangen, falls die Software speziell für ihn entwickelt, die Aushändigung ausdrücklich vereinbart wurde und der Auftraggeber sämtliche Kosten und Vergütungen im Rahmen des Auftrages gezahlt hat.

§ 5.4 Dem Auftragnehmer zugänglich gemachte Daten und Unterlagen verwahrt dieser mit verkehrsüblicher Sorgfalt. Der Auftraggeber hat zum Zwecke ihrer Rekonstruierbarkeit bei sich Kopien zu verwahren.

Stand Januar 2016